D. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Versand: 11. August 2017) stellte der Stadtrat Z.___ fest, dass das Gesuch von A.___ um Erteilung eines Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» nicht bewilligt werde. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Nach Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) werde ein Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt sei (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Bst. c).