zudem enthielten der Straf- und der Betreibungsregisterauszug viele Einträge. Eine einwandfreie Betriebsführung sei somit aufgrund einer ersten Beurteilung fraglich. Es sei mitzuteilen, ob das Gesuch zurückgezogen werde oder ob der Stadtrat Z.___ darüber zu entscheiden habe. - Am 4. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er habe seine Betriebe immer einwandfrei und sauber geführt und nie Probleme mit der Kantonspolizei oder dem AVSV gehabt. Es habe nur Probleme mit den jeweiligen Eigentümern gegeben, die ihm den Erfolg nicht gegönnt und die Miete erhöht hätten. Er geniesse einen guten Ruf in der Branche.