Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. Aufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___