{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\n Seite 11/14\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen\n(vgl. Urteil B 2006/122 vom 9. November 2006, E. 2.e.) stellt sich die Frage nach\nder charakterlichen Eignung gemäss Art. 7 Bst. b GWG bei einem Gastwirt, der\nhäufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich\nbeeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist\n«nur» eine Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aktenkundig, darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise, dass der Rekurrent häufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung\nerheblich beeinträchtigt wird. Der Rekurrent erfüllt deshalb auch die Patentvoraussetzung der charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG. Im Übrigen\nwürde das Verweigern des Patentes aufgrund der einmaligen Verurteilung des\nRekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auch den Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verletzen (Urteil B 2006/122\ndes Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 9. November 2006,\nE. 2.b.bb.).\n\n7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent sämtliche Voraussetzungen für eine Patenterteilung nach Art. 7 f. GWG erfüllt, namentlich auch Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss Art. 7\nBst. c i.V.m. Art. 8 GWG bietet und im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG charakterlich\ngeeignet ist. Der Rekurs ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n8.\n8.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.–\nfestzusetzen. Da der Rekurs des Rekurrenten vollumfänglich gutzuheissen ist,\nsind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der\namtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der\ngeleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.\n\n8.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).\n\nSeite 12/14\nMangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\nSeite 13/14\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, wird vollumfänglich gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und die\nSache in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid\nwird auf Fr. 1‘500.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die\nErhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___\nzurückerstattet.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des\nEntscheids.\n\nSeite 14/14\n"}