{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\nIm Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische\nGemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, feststehe, dass der\nRekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermöge. Die Tatsache, dass\nder Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch einschlägige Berufspraxis nachzuweisen vermag, folgt explizit\nauch aus dem vom Rekurrenten nachgereichten Beschluss des Gemeinderates\nY.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___»; in diesem Beschluss wird ausgeführt, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention\ndurch Berufserfahrung gemäss Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 8\nAbs. 2 Ziff. 2 GWG nachzuweisen vermag.\n\n6. Es bleibt somit lediglich noch zu klären, ob der Rekurrent auch charakterlich geeignet ist (Art. 7 Bst. b GWG). Das öffentliche Interesse gebietet,\n\nSeite 10/14\ndie Gefährdung schützenswerter Polizeigüter, die durch schlecht geführte Gastwirtschaftsbetriebe entstehen kann, von vorneherein zu verhindern. Die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers sind auf diesen Zweck hin zu prüfen.\nDie charakterliche Eignung wird grundsätzlich vermutet. Bei einer Ablehnung\ndes Patentgesuchs wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Vermutung –\nz.B. durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder Informationsberichte von politischen Gemeinden über frühere gastwirtschaftliche Tätigkeiten des Gesuchstellers – zu widerlegen. Die charakterliche Eignung erfordert\nkeinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine\nmangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, kann nicht als\nGrund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung geht es in erster Linie darum, Personen, bei\ndenen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar oder mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist – wie straffällige bzw. kriminelle\nPersonen – von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen.\nDie Eignungsprüfung beabsichtigt keinen erzieherischen Effekt. Insbesondere\nist es nicht ihr Zweck, den Gesuchsteller «vor sich selbst zu schützen».\n\n6.1. Die Vorinstanz erwähnt die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten und verweist diesbezüglich auf den Auszug aus dem Betreibungsregister\ndes Betreibungsamtes betreffend den Rekurrenten vom 10. Juli 2017 bzw. die\ndarin aufgeführten zahlreichen Betreibungen und zahlreichen offenen Verlustscheine aus Pfändungen.\n\nMit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des alten GWG vom 1. Dezember 1983 (nGS\n19-106; abgekürzt aGWG), wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein\ndurfte, ersatzlos gestrichen. Eine solche Vorschrift dient in erster Linie dem\nSchutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht zum Aufgabenbereich des\nStaates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl\n1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr\nstehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n6.2. Es verbleibt somit die laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017 einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August\n2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Diese kann bei der Prüfung\nder charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG von Bedeutung sein, weil\nim Patentverfahren betreffend die Voraussetzung der charakterlichen Eignung\neine präventive Kontrolle – beispielsweise durch einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister – vorzunehmen ist.\n\n"}