{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\n Seite 8/14\n4. Wie bereits im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 festgehalten wurde, ist unbestritten, dass der Rekurrent handlungsfähig (Art. 7 Bst. a\nGWG) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt (Art. 7 Bst. d GWG) ist. Der Mietvertrag vom 1. Juli 2017 zwischen der E.___ GmbH (Vermieterin) und dem Rekurrenten (Mieter) berechtigt den Rekurrenten, den Gastwirtschaftsbetrieb\n«B.___» (Geschäftsraum in der Liegenschaft in Z.___) ab 1. Juli 2017 als Restaurant/Bar zu nutzen.\n\n5. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 7\nBst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG vorab, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-,\nder Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b).\n\n5.1. Im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde ausgeführt,\naus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, dass der Rekurrent in den letzten zwei Jahren wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG verletzt habe. So sei dem von der Vorinstanz eingeholten\nInformationsbericht bzw. der von der Gemeinderatskanzlei X.___ verfassten E-\nMail vom 27. Juli 2017 nur zu entnehmen, dass der Rekurrent vom 10. Juni 2013\nbis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in\nW.___ geführt und dabei zu Beginn ohne Patent gewirtet und sich nicht an die\nVorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten habe; diese\nVerstösse seien vorliegend aber von vorneherein nicht zu beachten, weil sie\nmehr als zwei Jahre zurückliegen würden. Weiter folge aus der E-Mail vom\n27. Juli 2017 einzig, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2017 den\nGastwirtschaftsbetrieb «G.___» in X.___ und davor den Gastwirtschaftsbetrieb\n«F.___» in Y.___ geführt habe, wobei für die entsprechenden Zeiträume keinerlei Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufgeführt würden.\n\nNach Erlass des Zwischenentscheides vom 25. September 2017 reichte der Rekurrent seinerseits weitere Informationsberichte ein, denen zu entnehmen ist,\ndass er nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. So wird in einem Schreiben der Gemeindeverwaltung X.___ vom 20. September 2017 ausgeführt, dass es während der Zeit\ndes Rekurrenten als Patentinhaber im Restaurant «L.___» nicht wiederholt oder\nin schwerwiegender Weise zu Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG gekommen sei und – mit Ausnahme von wenigen unbezahlten Rechnungen – keine negativen Feststellungen gemacht worden seien. In\neiner E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017 wird weiter festgehalten, dass der Rekurrent den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» während rund zwei Jahren geführt habe, wobei in dieser Zeit nichts Negatives vor-\n\nSeite 9/14\ngefallen sei. Einem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent bzw. dessen Familie den Gastwirtschaftsbetrieb «H.___» (in W.___) seit rund 20 Jahren ohne Probleme betrieben\nhätten.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt somit, dass der Rekurrent in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von\nArt. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. In Bezug auf die einmalige Verurteilung\ndes Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ist ergänzend festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung\neiner Vorschrift im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG handelt.\n\n5.2. Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG\ndurch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. Der Rekurrent gab im eingereichten Patentgesuch an, dass er die\nerforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch\nwenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene\nim Gastgewerbe nachweise (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG); er verwies darauf, dass\ner in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), in der «G.___» (in X.___)\nund im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei. Die Vorinstanz unterliess es, dieses Vorbringen des Rekurrenten zu prüfen, und hielt einzig fest, dass der Rekurrent das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention\n(Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 GWG) nicht nachweisen könne.\n\n"}