{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\nc. Mit E-Mail vom 13. September 2017 erkundigte sich der Rekurrent\nbeim Volkswirtschaftsdepartement, ob ihm nicht eine provisorische Bewilligung\nerteilt werden könne, damit er den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens\nvon Donnerstag bis Samstag öffnen könne. Er wolle nicht zu 100 Prozent vom\nSozialamt und vom RAV abhängig sein.\n\nd. Mit E-Mail vom 13. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten zu dessen Vorbringen betreffend Erteilung einer\nprovisorischen Bewilligung mit, dass nach Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die Behörde zur Erhaltung\ndes (tatsächlichen oder rechtlichen) Zustandes oder zur Sicherung bedrohter\nrechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen könne. Ein Begehren\nbzw. Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei schriftlich, d.h. per\nPost und nicht per E-Mail, einzureichen und zu begründen.\n\nJ. Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Eingang: 18. September\n2017) reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement sinngemäss ein\nBegehren bzw. einen Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme\nein, indem er um Erteilung einer provisorischen Bewilligung ersuchte, um den\nGastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens jeweils von Donnerstag bis Samstag\nöffnen zu können. Der Rekurrent führte aus, dass er seit August 2017 die Miete\nbezahle; zudem würden auch zwei Angestellte gerne arbeiten. Er werde derzeit\nvom Sozialamt der Politischen Gemeinde V.___ unterstützt, was nicht sinnvoll\nsei.\n\nK. Am 19. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement\ndie Vorinstanz auf, sich bis 25. September 2017 zum Gesuch des Rekurrenten\num Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vernehmen zu lassen.\n\nL. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Eingang: 25. September 2017) beantragte die Vorinstanz, dass auf den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten – zu verzichten sei.\n\nM. Mit Zwischenentscheid vom 25. September 2017 hiess das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gut.\n\nN. Mit Eingabe vom 25. September 2017 (Eingang: 26. September\n2017) reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Unterlagen ein:\n\nSeite 7/14\n- Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___»: Im Beschluss wird ausgeführt, dass\nA.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «H.___» (in W.___) betreibe; laut telefonischer Auskunft der Gemeinderatskanzlei X.___ würden A.___ bzw. die Familie A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «H.___» seit rund 20 Jahren ohne Probleme betreiben. A.___ erfülle\ndie Patentvoraussetzungen nach Art. 7 GWG; er weise die erforderlichen Kenntnisse\nin Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Berufserfahrung (Art. 8 Abs. 2\nZiff. 2 GWG) nach;\n- E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017: In der E-Mail wird\nausgeführt, dass A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» während rund zwei Jahren\ngeführt habe und in dieser Zeit nichts Negatives gehört worden sei;\n- Schreiben der Gemeindeverwaltung X.___ vom 20. September 2017: Im Schreiben\nwird ausgeführt, dass während der Zeit von A.___ als Patentinhaber im Restaurant\n«L.___» folgende Feststellungen gemacht worden seien:\nIn den letzten zwei Jahren sei es nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise zu Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG gekommen; mit Ausnahme von wenigen unbezahlten Rechnungen seien keine negativen Feststellungen gemacht worden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.\n\n2. Die gastgewerbliche Tätigkeit ist durch die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Art. 27 und 94 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]).\nGrundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, müssen\nverhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten (Art. 36\nBV). Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind\nauf das zwingend Nötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum\nSchutz der Polizeigüter – insbesondere öffentliche Gesundheit, Ruhe, Ordnung\nund Sicherheit – unumgänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der\nSchweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern\n1999, 632 ff., vorab 656 ff.; Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2450 und 2454; GVP\n1999, Nr. 89).\n\n3. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der\nGesuchsteller handlungsfähig ist (Bst. a), charakterlich geeignet ist (Bst. b), Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c) und zur Nutzung des\nBetriebs berechtigt ist (Bst. d).\n\n"}