{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\nd. Mit E-Mail vom 17. August 2017 wandte sich A.___ zudem an den\nStadtpräsidenten und führte Folgendes aus:\nEr habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, weil der Stadtrat Z.___ sein Patentgesuch abgelehnt habe. Er sei kein schlechter Gastgeber und verfüge über eine gute\nStammkundschaft, wobei viele Gäste auch aus der Stadt Z.___ stammten. Er habe\nseine Lokale immer gut geführt. Nun werde er behandelt wie ein Krimineller. Er habe\nin der Stadt Z.___ endlich ein Lokal gefunden, nachdem die J.___AG ihn der E.___\nGmbH empfohlen habe. Er habe die Kaution, das Inventar und die Miete bis November\n2017 (Fr. 15‘000.–) bezahlt. Er habe das Lokal gereinigt und das AVSV habe das Lokal\nam 11. August 2017 abgenommen. Er wisse, dass er Schulden habe. Er sei aber kein\nschlechter Pächter und Gastgeber, ansonsten hätten die E.___ GmbH und die J.___AG\nnicht viel Geld in das Lokal investiert, damit er es übernehmen könne. Er wolle den\nGastwirtschaftsbetrieb «B.___» als Café- und Apéro-Bar betreiben mit Öffnungszeiten von 8.30 bis 11 Uhr sowie ab 15 Uhr. Das Lokal sei ideal, um seine Schulden abzuzahlen. Bis jetzt sei er immer nur Untermieter gewesen, weshalb er habe gehen müssen, wenn die neuen Pächter das jeweilige Lokal selber hätten betreiben wollen. Ohne\ndas Patent werde er zum Sozialfall, was niemandem nütze. Allenfalls sei ihm vorerst\nein auf ein Jahr befristetes Patent zu erteilen und er werde jeden Monat Fr. 300.– bis\nFr. 500.– an das Konkursamt Heiden oder an die Politische Gemeinde X.___ zahlen.\nMit einem fremden Patent habe er nur unnütze Kosten und könne seine Schulden nicht\nabzahlen.\n\ne. Mit Beschluss vom 22. August 2017 trat der Stadtrat Z.___ auf das\nWiedererwägungsgesuch von A.___ nicht ein.\n\nG. Bereits mit Eingabe vom 14. August 2017 hatte A.___ gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2017 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement erhoben. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. August 2017\n\nSeite 5/14\nsei aufzuheben und ihm das Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» zu\nerteilen. Zur Begründung wurde was folgt ausgeführt:\n- Er wisse, dass er diverse Betreibungen habe und letztes Jahr den Führerschein habe\nabgeben müssen, was aber nichts mit einer einwandfreien Betriebsführung zu tun\nhabe. Er habe mit den Behörden der Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ sowie\nmit dem AVSV und der Kantonspolizei nie Probleme gehabt. Er habe in den letzten\nJahren nur Pech mit den Eigentümern von Lokalen und deren Pächtern gehabt. Da er\nimmer nur Untermieter gewesen sei, habe er den Betrieb jeweils nach ein bis zwei\nJahren verlassen müssen, weil die neuen Pächter die Bar jeweils selbst hätten betreiben wollen. Jetzt habe er die Möglichkeit, von der E.___ GmbH den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» mit einem vier Jahre laufenden Vertrag zu übernehmen. Der Vertrag\nsei bereits von beiden Parteien unterschrieben; die Kaution von Fr. 10‘200.–, das Inventar von Fr. 1‘000.– und die Miete bis November 2017 seien bereits bezahlt. Zudem\nhabe das AVSV das Lokal am 11. August 2017 abgenommen.\n- Er sei kein schlechter Wirt und Gastgeber, ansonsten hätte ihn die J.___AG der E.___\nGmbH nicht empfohlen. Er hätte nun die Möglichkeit, seine Schulden abzubauen, weil\ndie Miete für die nächsten vier Jahre tragbar sei und er auf einen langjährigen Kundenstamm zählen könne. Müsse er einen fremden Patentinhaber einsetzen, verursache\ndas nur unnütze Mehrkosten; er würde keinen Verdienst erzielen und hätte kein Geld,\num seine Schulden zu begleichen.\n\nDer Rekurrent leistete den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– innert\nder angesetzten Frist.\n\nH.\na. Am 8. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement\ndie Vorinstanz zur Einreichung der Vernehmlassung und sämtlicher Vorakten\nbis 25. September 2017 auf.\n\nb. Am 13. September 2017 ersuchte die Vorinstanz das Volkswirtschaftsdepartement um eine Fristerstreckung bis 2. Oktober 2017, weil der\nStadtrat Z.___ erst wieder am 26. September 2017 tage.\n\nc. Am 13. September 2017 erstreckte das Volkswirtschaftsdepartement der Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis 2. Oktober 2017. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, sämtliche Vorakten\nsamt Aktenverzeichnis bis spätestens 18. September 2017 einzureichen.\n\nI.\na. Mit E-Mail vom 8. September 2017 hielt der Rekurrent gegenüber\ndem Volkswirtschaftsdepartement fest, dass er bis heute noch keinen Entscheid\nerhalten habe. Mittlerweile erhalte er von der Politischen Gemeinde V.___ Sozialhilfe und er habe sich auch beim RAV anmelden müssen. Er hoffe auf einen\nschnellen Entscheid, damit er wisse wie es weiter gehe.\n\nb. Mit E-Mail vom 12. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten mit, dass es sich bei einem Rekursverfahren um\n\nSeite 6/14\nein formalisiertes Verfahren handle, und schilderte dem Rekurrenten die weiteren Verfahrensschritte.\n\n"}