{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\nE. Nach Erlass der vorerwähnten Verfügung tauschten A.___ und die\nStadtkanzlei Z.___ erneut verschiedene E-Mails aus. Darin wurde insbesondere\nwas folgt ausgeführt:\n- Am 11. August 2017 fragte A.___ die Stadtkanzlei Z.___, ob über ein allfälliges Patentgesuch seiner Mitarbeiterin (K.___) auch der Stadtrat Z.___ beschliessen müsse und\n– falls ja – wann die nächste Sitzung sei.\n- Am 11. August 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass von K.___ keine Angaben vorlägen und der Stadtrat Z.___ über jedes Patentgesuch zu befinden habe.\nDas Gesuch samt Unterlagen müsse bis 16. August 2017 vorliegen, weil die nächste\nSitzung des Stadtrates Z.___ am 22. August 2017 sei.\n- Am 13./14. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er wolle wissen, bei\nwem Referenzen eingeholt worden seien. Es sei keine Todsünde, wenn man einmal\nden Führerschein abgeben müsse. Es bestünden zwar Betreibungen gegen ihn, doch\nhätten diese nichts mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes zu tun; er habe\nkeine Schulden gegenüber Lieferanten. Wäre er derart schlecht und unfähig, hätte ihn\ndie J.___AG nicht weiter empfohlen und er hätte mit der E.___ GmbH keinen Mietvertrag abschliessen können. Die Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ hätten ihm das\nPatent immer erteilt. Er habe schon viel in den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» investiert. Er frage sich, wie es nun weitergehe; er müsse von etwas leben und seine\nSchulden zurückzahlen. Er werde seine Mitarbeiterin K.___ als Patentinhaberin anmelden; sie verfüge über ein eigenes Patent.\n- Am 14. August 2017 führte die Stadtkanzlei Z.___ gegenüber A.___ aus, dass K.___\nnicht über ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» verfüge und den Betrieb deshalb nicht eröffnen dürfe. K.___ müsse ein eigenes Patentgesuch mit allen\nnötigen Unterlagen einreichen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Patentinhaberin\ngrundsätzlich auch die Mieterin und während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend sein müsse.\n- Am 14. August 2017 erklärte A.___ der Stadtkanzlei Z.___, er wisse nicht, wer etwas\ngegen ihn habe und wer welche Referenzen über ihn abgegeben habe. K.___ werde\nein Patentgesuch einreichen.\n\nF.\na. Mit E-Mail vom 16. August 2017 reichte A.___ bei der Stadtkanzlei\nZ.___ ein Wiedererwägungsgesuch ein.\n\nSeite 4/14\nb. Mit E-Mail vom 17. August 2017 teilte die Stadtkanzlei Z.___ A.___\nmit, dass sein Wiedererwägungsgesuch weitergeleitet worden sei. Es werde\naber empfohlen, die Variante mit K.___ zu verfolgen.\n\nc. Mit E-Mail vom 17. August 2017 fragte A.___ bei der Stadtkanzlei\nZ.___ nach, weshalb die Variante mit K.___ zu verfolgen sei. Es gehe um seine\nExistenz und um die Existenz seiner Mitarbeiterinnen. Die Auskunft der Politischen Gemeinde Y.___ sei gut; in Bezug auf die Auskunft der Politischen Gemeinde X.___ sei festzuhalten, dass er den Gastwirtschaftsbetrieb «G.___» gut\ngeführt habe, zwar ohne Gewinn, was jedoch andere Gründe habe. Er wisse\nnicht, was gegen ihn laufe, warum er keine Chance bekomme und wie er seine\nSchulden bezahlen solle. Die Stadt Z.___ verliere nichts, sondern erhalte im Gegenteil einen Schweizer Gastwirt mit sehr guten, auch aus der Stadt Z.___ stammenden Stammgästen. Er habe nie Probleme gehabt, ansonsten wäre er bei\nder Kantonspolizei und beim AVSV auf der «schwarzen Liste». Gegen K.___\nbestünden auch Betreibungen. Bis jetzt habe er den Staat noch nichts gekostet,\nwas sich wohl ändern werde. Er werde beide Varianten verfolgen und den Betreibungsauszug von K.___ vorbeibringen.\n\n"}