{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=63&type=1563347022&cHash=03cf4ed6114fba2ba9520e440b1e6bc2", "Checksum": "4d7d02227fc8cf205430ec133d0700fb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "a491e3f74c0662e6cd8b464da097bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 10.11.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nDer Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. \r\n\r\nAufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag.\n\n Seite 2/14\n- Am 27. Juli 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass derzeit die Gesuchsunterlagen geprüft würden und der Stadtrat Z.___ frühestens an der nächsten Sitzung\nvom 8. August 2017 über das Gesuch beschliessen werde.\n- Am 3. August 2017 ersuchte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, das Bestehen der Prüfung\nin Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachzuweisen.\n- Am 3. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er sei seit mehr als 20 Jahren in der Gastronomie tätig. Er habe bisher weder eine solche Prüfung gemacht noch\ngebraucht. Betreffend Berufserfahrung sei bei den Politischen Gemeinden X.___ und\nY.___ nachzufragen; zudem habe er bei Gastro St.Gallen einen Bar-Kurs gemacht. Die\nLebensmittelkontrolle (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bzw. AVSV)\nwerde den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» am 11. August 2017 abnehmen.\n- Am 4. August 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, der Stadtrat Z.___ erteile\ngrundsätzlich nur Patente, wenn entsprechende Prüfungen erfolgreich absolviert worden seien und eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sei. Vorliegend fehle\ndie entsprechende Prüfung; zudem enthielten der Straf- und der Betreibungsregisterauszug viele Einträge. Eine einwandfreie Betriebsführung sei somit aufgrund einer ersten Beurteilung fraglich. Es sei mitzuteilen, ob das Gesuch zurückgezogen werde oder\nob der Stadtrat Z.___ darüber zu entscheiden habe.\n- Am 4. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er habe seine Betriebe immer einwandfrei und sauber geführt und nie Probleme mit der Kantonspolizei oder dem\nAVSV gehabt. Es habe nur Probleme mit den jeweiligen Eigentümern gegeben, die ihm\nden Erfolg nicht gegönnt und die Miete erhöht hätten. Er geniesse einen guten Ruf in\nder Branche. Er habe schon viel Geld und Zeit in den Gastwirtschaftsbetrieb\n«B.___» investiert, für das er nun einen vierjährigen Mietvertrag habe. Er habe das\nAVSV selbst für die Kontrolle vom 11. August 2017 aufgeboten. Auch die J.___AG und\nseine Stammgäste stünden hinter ihm. Er hoffe, mit dem Gastwirtschaftsbetrieb\n«B.___» seine Schulden in den Griff zu bekommen. Er sei falls nötig gerne bereit, gewisse Prüfungen zu machen, was aber noch lange keinen guten Wirt ausmache.\n- Am 9. August 2017 fragte A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___ nach, ob er den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» am 14. August 2017 eröffnen könne.\n- Am 9. August 2017 teilte die Stadtkanzlei Z.___ A.___ mit, dass der Stadtrat Z.___ das\nGesuch um ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» abgelehnt habe. Die\nschriftliche Verfügung des Stadtrates Z.___ werde ihm postalisch zugestellt.\n- Am 9. August 2017 erkundigte sich A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___, wann die nächste\nSitzung des Stadtrates Z.___ sei.\n\nD. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Versand: 11. August 2017)\nstellte der Stadtrat Z.___ fest, dass das Gesuch von A.___ um Erteilung eines\nPatentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» nicht bewilligt werde. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n- Nach Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) werde ein Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt sei (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Bst. c). Nach Art. 8 Abs. 1 GWG\nbiete insbesondere Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung, wer Kenntnisse in\nder Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe (Bst. a) sowie in den letzten zwei\n\nSeite 3/14\nJahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Le-\nbensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Bst. b).\n- A.___ könne das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention\nnicht nachweisen. Der Auszug aus dem Strafregister enthalte einen Eintrag wegen\nFahrens in fahrunfähigem Zustand (Jahr 2016) und der Auszug aus dem Betreibungsregister erstrecke sich über vier Seiten mit vielen Betreibungen und offenen Verlustscheinen aus Pfändungen. Zudem seien auch die eingeholten Referenzen nicht befriedigend ausgefallen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der eingeholten Referenzen müsse davon ausgegangen werden, dass A.___ keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete.\n\n"}