Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-17.14 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 10.11.2017 Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. Aufgrund der Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, steht fest, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag. vgl PDF vgl. auch Zwischenentscheid vom 25. September 2017 unter gleicher Fallnummer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/G-17.14 Entscheid vom 10. November 2017 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Stadtrat Z.___ Betreff Verfügung vom 8. August 2017 betreffend Nichterteilung eines Gast- gewerbepatentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» Sachverhalt A. A.___ reichte beim Stadtrat Z.___ am 15. Juni bzw. 10. Juli 2017 ein Gesuch um Erteilung eines Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» (ehemals Gastwirtschaftsbetrieb «C.___» und «D.___») ein. Dem Gesuch lagen folgende Unterlagen bei: - Mietvertrag vom 1. Juli 2017 zwischen der E.___ GmbH (Vermieterin), und A.___ (Mie- ter) für den Geschäftsraum in der Liegenschaft in Z.___, als Restaurant/Bar: monatli- cher Mietzins Fr. 1‘400.–, monatliche Nebenkosten (à Konto) Fr. 300.–; - Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017: rechtskräftiges Urteil des Untersuchungsamtes vom 2. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), Geld- strafe: 40 Tagessätze à Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah- ren), Busse: Fr. 300.–; - Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes vom 10. Juli 2017: zahl- reiche Betreibungen / offene Verlustscheine aus Pfändungen. A.___ gab im Gesuch an, er weise die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmit- telhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nach; er verwies da- rauf, dass er in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), im «G.___» (in X.___) und im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei. B. a. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 erkundigte sich die Stadtkanzlei Z.___ bei der Gemeinderatskanzlei X.___, welche Gastwirtschaftsbetriebe A.___ in der Politischen Gemeinde X.___ geführt habe, von wann bis wann er diese Be- triebe geführt habe und welche Erfahrungen mit A.___ gemacht worden seien. b. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 teilte die Gemeinderatskanzlei X.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, dass A.___ vom 10. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in W.___ geführt habe; zu Beginn habe er ohne Patent gewirtet und er habe sich nicht an die Vorschrif- ten zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten. Vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2017 habe A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «G.___» in X.___ geführt. In der Zeit dazwischen sei A.___ im Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» in Y.___ tätig ge- wesen. C. In der Folge tauschten A.___ und die Stadtkanzlei Z.___ verschie- dene E-Mails aus. Darin wurde insbesondere was folgt ausgeführt: - Am 27. Juli 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er habe bis jetzt noch keinen Bescheid erhalten. Er wolle den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» am 14. August 2017 eröffnen. Seite 2/14 - Am 27. Juli 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass derzeit die Gesuchsun- terlagen geprüft würden und der Stadtrat Z.___ frühestens an der nächsten Sitzung vom 8. August 2017 über das Gesuch beschliessen werde. - Am 3. August 2017 ersuchte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachzuweisen. - Am 3. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er sei seit mehr als 20 Jah- ren in der Gastronomie tätig. Er habe bisher weder eine solche Prüfung gemacht noch gebraucht. Betreffend Berufserfahrung sei bei den Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ nachzufragen; zudem habe er bei Gastro St.Gallen einen Bar-Kurs gemacht. Die Lebensmittelkontrolle (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bzw. AVSV) werde den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» am 11. August 2017 abnehmen. - Am 4. August 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, der Stadtrat Z.___ erteile grundsätzlich nur Patente, wenn entsprechende Prüfungen erfolgreich absolviert wor- den seien und eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sei. Vorliegend fehle die entsprechende Prüfung; zudem enthielten der Straf- und der Betreibungsregister- auszug viele Einträge. Eine einwandfreie Betriebsführung sei somit aufgrund einer ers- ten Beurteilung fraglich. Es sei mitzuteilen, ob das Gesuch zurückgezogen werde oder ob der Stadtrat Z.___ darüber zu entscheiden habe. - Am 4. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er habe seine Betriebe im- mer einwandfrei und sauber geführt und nie Probleme mit der Kantonspolizei oder dem AVSV gehabt. Es habe nur Probleme mit den jeweiligen Eigentümern gegeben, die ihm den Erfolg nicht gegönnt und die Miete erhöht hätten. Er geniesse einen guten Ruf in der Branche. Er habe schon viel Geld und Zeit in den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» investiert, für das er nun einen vierjährigen Mietvertrag habe. Er habe das AVSV selbst für die Kontrolle vom 11. August 2017 aufgeboten. Auch die J.___AG und seine Stammgäste stünden hinter ihm. Er hoffe, mit dem Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» seine Schulden in den Griff zu bekommen. Er sei falls nötig gerne bereit, ge- wisse Prüfungen zu machen, was aber noch lange keinen guten Wirt ausmache. - Am 9. August 2017 fragte A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___ nach, ob er den Gastwirt- schaftsbetrieb «B.___» am 14. August 2017 eröffnen könne. - Am 9. August 2017 teilte die Stadtkanzlei Z.___ A.___ mit, dass der Stadtrat Z.___ das Gesuch um ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» abgelehnt habe. Die schriftliche Verfügung des Stadtrates Z.___ werde ihm postalisch zugestellt. - Am 9. August 2017 erkundigte sich A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___, wann die nächste Sitzung des Stadtrates Z.___ sei. D. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Versand: 11. August 2017) stellte der Stadtrat Z.___ fest, dass das Gesuch von A.___ um Erteilung eines Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» nicht bewilligt werde. Zur Be- gründung wurde Folgendes ausgeführt: - Nach Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) werde ein Pa- tent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charak- terlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt sei (Bst. d) sowie Ge- währ für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Bst. c). Nach Art. 8 Abs. 1 GWG biete insbesondere Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe (Bst. a) sowie in den letzten zwei Seite 3/14 Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Le- bensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäu- bungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Bst. b). - A.___ könne das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nicht nachweisen. Der Auszug aus dem Strafregister enthalte einen Eintrag wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Jahr 2016) und der Auszug aus dem Betreibungs- register erstrecke sich über vier Seiten mit vielen Betreibungen und offenen Verlust- scheinen aus Pfändungen. Zudem seien auch die eingeholten Referenzen nicht befrie- digend ausgefallen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der eingeholten Refe- renzen müsse davon ausgegangen werden, dass A.___ keine Gewähr für eine ein- wandfreie Betriebsführung biete. E. Nach Erlass der vorerwähnten Verfügung tauschten A.___ und die Stadtkanzlei Z.___ erneut verschiedene E-Mails aus. Darin wurde insbesondere was folgt ausgeführt: - Am 11. August 2017 fragte A.___ die Stadtkanzlei Z.___, ob über ein allfälliges Patent- gesuch seiner Mitarbeiterin (K.___) auch der Stadtrat Z.___ beschliessen müsse und – falls ja – wann die nächste Sitzung sei. - Am 11. August 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass von K.___ keine An- gaben vorlägen und der Stadtrat Z.___ über jedes Patentgesuch zu befinden habe. Das Gesuch samt Unterlagen müsse bis 16. August 2017 vorliegen, weil die nächste Sitzung des Stadtrates Z.___ am 22. August 2017 sei. - Am 13./14. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er wolle wissen, bei wem Referenzen eingeholt worden seien. Es sei keine Todsünde, wenn man einmal den Führerschein abgeben müsse. Es bestünden zwar Betreibungen gegen ihn, doch hätten diese nichts mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes zu tun; er habe keine Schulden gegenüber Lieferanten. Wäre er derart schlecht und unfähig, hätte ihn die J.___AG nicht weiter empfohlen und er hätte mit der E.___ GmbH keinen Mietver- trag abschliessen können. Die Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ hätten ihm das Patent immer erteilt. Er habe schon viel in den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» in- vestiert. Er frage sich, wie es nun weitergehe; er müsse von etwas leben und seine Schulden zurückzahlen. Er werde seine Mitarbeiterin K.___ als Patentinhaberin anmel- den; sie verfüge über ein eigenes Patent. - Am 14. August 2017 führte die Stadtkanzlei Z.___ gegenüber A.___ aus, dass K.___ nicht über ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» verfüge und den Be- trieb deshalb nicht eröffnen dürfe. K.___ müsse ein eigenes Patentgesuch mit allen nötigen Unterlagen einreichen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Patentinhaberin grundsätzlich auch die Mieterin und während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb an- wesend sein müsse. - Am 14. August 2017 erklärte A.___ der Stadtkanzlei Z.___, er wisse nicht, wer etwas gegen ihn habe und wer welche Referenzen über ihn abgegeben habe. K.___ werde ein Patentgesuch einreichen. F. a. Mit E-Mail vom 16. August 2017 reichte A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Seite 4/14 b. Mit E-Mail vom 17. August 2017 teilte die Stadtkanzlei Z.___ A.___ mit, dass sein Wiedererwägungsgesuch weitergeleitet worden sei. Es werde aber empfohlen, die Variante mit K.___ zu verfolgen. c. Mit E-Mail vom 17. August 2017 fragte A.___ bei der Stadtkanzlei Z.___ nach, weshalb die Variante mit K.___ zu verfolgen sei. Es gehe um seine Existenz und um die Existenz seiner Mitarbeiterinnen. Die Auskunft der Politi- schen Gemeinde Y.___ sei gut; in Bezug auf die Auskunft der Politischen Ge- meinde X.___ sei festzuhalten, dass er den Gastwirtschaftsbetrieb «G.___» gut geführt habe, zwar ohne Gewinn, was jedoch andere Gründe habe. Er wisse nicht, was gegen ihn laufe, warum er keine Chance bekomme und wie er seine Schulden bezahlen solle. Die Stadt Z.___ verliere nichts, sondern erhalte im Ge- genteil einen Schweizer Gastwirt mit sehr guten, auch aus der Stadt Z.___ stam- menden Stammgästen. Er habe nie Probleme gehabt, ansonsten wäre er bei der Kantonspolizei und beim AVSV auf der «schwarzen Liste». Gegen K.___ bestünden auch Betreibungen. Bis jetzt habe er den Staat noch nichts gekostet, was sich wohl ändern werde. Er werde beide Varianten verfolgen und den Be- treibungsauszug von K.___ vorbeibringen. d. Mit E-Mail vom 17. August 2017 wandte sich A.___ zudem an den Stadtpräsidenten und führte Folgendes aus: Er habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, weil der Stadtrat Z.___ sein Patent- gesuch abgelehnt habe. Er sei kein schlechter Gastgeber und verfüge über eine gute Stammkundschaft, wobei viele Gäste auch aus der Stadt Z.___ stammten. Er habe seine Lokale immer gut geführt. Nun werde er behandelt wie ein Krimineller. Er habe in der Stadt Z.___ endlich ein Lokal gefunden, nachdem die J.___AG ihn der E.___ GmbH empfohlen habe. Er habe die Kaution, das Inventar und die Miete bis November 2017 (Fr. 15‘000.–) bezahlt. Er habe das Lokal gereinigt und das AVSV habe das Lokal am 11. August 2017 abgenommen. Er wisse, dass er Schulden habe. Er sei aber kein schlechter Pächter und Gastgeber, ansonsten hätten die E.___ GmbH und die J.___AG nicht viel Geld in das Lokal investiert, damit er es übernehmen könne. Er wolle den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» als Café- und Apéro-Bar betreiben mit Öffnungszei- ten von 8.30 bis 11 Uhr sowie ab 15 Uhr. Das Lokal sei ideal, um seine Schulden ab- zuzahlen. Bis jetzt sei er immer nur Untermieter gewesen, weshalb er habe gehen müs- sen, wenn die neuen Pächter das jeweilige Lokal selber hätten betreiben wollen. Ohne das Patent werde er zum Sozialfall, was niemandem nütze. Allenfalls sei ihm vorerst ein auf ein Jahr befristetes Patent zu erteilen und er werde jeden Monat Fr. 300.– bis Fr. 500.– an das Konkursamt Heiden oder an die Politische Gemeinde X.___ zahlen. Mit einem fremden Patent habe er nur unnütze Kosten und könne seine Schulden nicht abzahlen. e. Mit Beschluss vom 22. August 2017 trat der Stadtrat Z.___ auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ nicht ein. G. Bereits mit Eingabe vom 14. August 2017 hatte A.___ gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 8. August 2017 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepar- tement erhoben. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. August 2017 Seite 5/14 sei aufzuheben und ihm das Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» zu erteilen. Zur Begründung wurde was folgt ausgeführt: - Er wisse, dass er diverse Betreibungen habe und letztes Jahr den Führerschein habe abgeben müssen, was aber nichts mit einer einwandfreien Betriebsführung zu tun habe. Er habe mit den Behörden der Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ sowie mit dem AVSV und der Kantonspolizei nie Probleme gehabt. Er habe in den letzten Jahren nur Pech mit den Eigentümern von Lokalen und deren Pächtern gehabt. Da er immer nur Untermieter gewesen sei, habe er den Betrieb jeweils nach ein bis zwei Jahren verlassen müssen, weil die neuen Pächter die Bar jeweils selbst hätten betrei- ben wollen. Jetzt habe er die Möglichkeit, von der E.___ GmbH den Gastwirtschafts- betrieb «B.___» mit einem vier Jahre laufenden Vertrag zu übernehmen. Der Vertrag sei bereits von beiden Parteien unterschrieben; die Kaution von Fr. 10‘200.–, das In- ventar von Fr. 1‘000.– und die Miete bis November 2017 seien bereits bezahlt. Zudem habe das AVSV das Lokal am 11. August 2017 abgenommen. - Er sei kein schlechter Wirt und Gastgeber, ansonsten hätte ihn die J.___AG der E.___ GmbH nicht empfohlen. Er hätte nun die Möglichkeit, seine Schulden abzubauen, weil die Miete für die nächsten vier Jahre tragbar sei und er auf einen langjährigen Kunden- stamm zählen könne. Müsse er einen fremden Patentinhaber einsetzen, verursache das nur unnütze Mehrkosten; er würde keinen Verdienst erzielen und hätte kein Geld, um seine Schulden zu begleichen. Der Rekurrent leistete den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– innert der angesetzten Frist. H. a. Am 8. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Einreichung der Vernehmlassung und sämtlicher Vorakten bis 25. September 2017 auf. b. Am 13. September 2017 ersuchte die Vorinstanz das Volkswirt- schaftsdepartement um eine Fristerstreckung bis 2. Oktober 2017, weil der Stadtrat Z.___ erst wieder am 26. September 2017 tage. c. Am 13. September 2017 erstreckte das Volkswirtschaftsdeparte- ment der Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis 2. Okto- ber 2017. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, sämtliche Vorakten samt Aktenverzeichnis bis spätestens 18. September 2017 einzureichen. I. a. Mit E-Mail vom 8. September 2017 hielt der Rekurrent gegenüber dem Volkswirtschaftsdepartement fest, dass er bis heute noch keinen Entscheid erhalten habe. Mittlerweile erhalte er von der Politischen Gemeinde V.___ Sozi- alhilfe und er habe sich auch beim RAV anmelden müssen. Er hoffe auf einen schnellen Entscheid, damit er wisse wie es weiter gehe. b. Mit E-Mail vom 12. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsde- partement dem Rekurrenten mit, dass es sich bei einem Rekursverfahren um Seite 6/14 ein formalisiertes Verfahren handle, und schilderte dem Rekurrenten die weite- ren Verfahrensschritte. c. Mit E-Mail vom 13. September 2017 erkundigte sich der Rekurrent beim Volkswirtschaftsdepartement, ob ihm nicht eine provisorische Bewilligung erteilt werden könne, damit er den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens von Donnerstag bis Samstag öffnen könne. Er wolle nicht zu 100 Prozent vom Sozialamt und vom RAV abhängig sein. d. Mit E-Mail vom 13. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsde- partement dem Rekurrenten zu dessen Vorbringen betreffend Erteilung einer provisorischen Bewilligung mit, dass nach Art. 18 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die Behörde zur Erhaltung des (tatsächlichen oder rechtlichen) Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen könne. Ein Begehren bzw. Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei schriftlich, d.h. per Post und nicht per E-Mail, einzureichen und zu begründen. J. Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Eingang: 18. September 2017) reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement sinngemäss ein Begehren bzw. einen Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ein, indem er um Erteilung einer provisorischen Bewilligung ersuchte, um den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens jeweils von Donnerstag bis Samstag öffnen zu können. Der Rekurrent führte aus, dass er seit August 2017 die Miete bezahle; zudem würden auch zwei Angestellte gerne arbeiten. Er werde derzeit vom Sozialamt der Politischen Gemeinde V.___ unterstützt, was nicht sinnvoll sei. K. Am 19. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, sich bis 25. September 2017 zum Gesuch des Rekurrenten um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vernehmen zu lassen. L. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Eingang: 25. Sep- tember 2017) beantragte die Vorinstanz, dass auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurren- ten – zu verzichten sei. M. Mit Zwischenentscheid vom 25. September 2017 hiess das Volks- wirtschaftsdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme gut. N. Mit Eingabe vom 25. September 2017 (Eingang: 26. September 2017) reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Unter- lagen ein: Seite 7/14 - Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Pa- tentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___»: Im Beschluss wird ausgeführt, dass A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «H.___» (in W.___) betreibe; laut telefonischer Aus- kunft der Gemeinderatskanzlei X.___ würden A.___ bzw. die Familie A.___ den Gast- wirtschaftsbetrieb «H.___» seit rund 20 Jahren ohne Probleme betreiben. A.___ erfülle die Patentvoraussetzungen nach Art. 7 GWG; er weise die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Berufserfahrung (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG) nach; - E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017: In der E-Mail wird ausgeführt, dass A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» während rund zwei Jahren geführt habe und in dieser Zeit nichts Negatives gehört worden sei; - Schreiben der Gemeindeverwaltung X.___ vom 20. September 2017: Im Schreiben wird ausgeführt, dass während der Zeit von A.___ als Patentinhaber im Restaurant «L.___» folgende Feststellungen gemacht worden seien: In den letzten zwei Jahren sei es nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise zu Ver- letzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG gekommen; mit Aus- nahme von wenigen unbezahlten Rechnungen seien keine negativen Feststellungen ge- macht worden. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten. 2. Die gastgewerbliche Tätigkeit ist durch die Wirtschaftsfreiheit ge- währleistet (Art. 27 und 94 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Grundsatzkonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer ge- setzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten (Art. 36 BV). Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind auf das zwingend Nötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum Schutz der Polizeigüter – insbesondere öffentliche Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit – unumgänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, 632 ff., vorab 656 ff.; Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2450 und 2454; GVP 1999, Nr. 89). 3. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig ist (Bst. a), charakterlich geeignet ist (Bst. b), Ge- währ für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist (Bst. d). Seite 8/14 4. Wie bereits im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 festge- halten wurde, ist unbestritten, dass der Rekurrent handlungsfähig (Art. 7 Bst. a GWG) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt (Art. 7 Bst. d GWG) ist. Der Miet- vertrag vom 1. Juli 2017 zwischen der E.___ GmbH (Vermieterin) und dem Re- kurrenten (Mieter) berechtigt den Rekurrenten, den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» (Geschäftsraum in der Liegenschaft in Z.___) ab 1. Juli 2017 als Res- taurant/Bar zu nutzen. 5. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG vorab, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygi- ene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wie- derholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungs- mittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b). 5.1. Im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde ausgeführt, aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, dass der Rekurrent in den letz- ten zwei Jahren wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt habe. So sei dem von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht bzw. der von der Gemeinderatskanzlei X.___ verfassten E- Mail vom 27. Juli 2017 nur zu entnehmen, dass der Rekurrent vom 10. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in W.___ geführt und dabei zu Beginn ohne Patent gewirtet und sich nicht an die Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten habe; diese Verstösse seien vorliegend aber von vorneherein nicht zu beachten, weil sie mehr als zwei Jahre zurückliegen würden. Weiter folge aus der E-Mail vom 27. Juli 2017 einzig, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2017 den Gastwirtschaftsbetrieb «G.___» in X.___ und davor den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» in Y.___ geführt habe, wobei für die entsprechenden Zeiträume keiner- lei Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufge- führt würden. Nach Erlass des Zwischenentscheides vom 25. September 2017 reichte der Re- kurrent seinerseits weitere Informationsberichte ein, denen zu entnehmen ist, dass er nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. So wird in einem Schreiben der Gemeindever- waltung X.___ vom 20. September 2017 ausgeführt, dass es während der Zeit des Rekurrenten als Patentinhaber im Restaurant «L.___» nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise zu Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG gekommen sei und – mit Ausnahme von wenigen unbezahl- ten Rechnungen – keine negativen Feststellungen gemacht worden seien. In einer E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017 wird wei- ter festgehalten, dass der Rekurrent den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» wäh- rend rund zwei Jahren geführt habe, wobei in dieser Zeit nichts Negatives vor- Seite 9/14 gefallen sei. Einem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 be- treffend Erteilung des Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» ist zu- dem zu entnehmen, dass der Rekurrent bzw. dessen Familie den Gastwirt- schaftsbetrieb «H.___» (in W.___) seit rund 20 Jahren ohne Probleme betrieben hätten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt somit, dass der Rekurrent in den letz- ten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. In Bezug auf die einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand ist ergänzend festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung einer Vorschrift im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG handelt. 5.2. Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Sucht- prävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen ei- ner Prüfung. Der Rekurrent gab im eingereichten Patentgesuch an, dass er die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachweise (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG); er verwies darauf, dass er in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), in der «G.___» (in X.___) und im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei. Die Vorinstanz unterliess es, die- ses Vorbringen des Rekurrenten zu prüfen, und hielt einzig fest, dass der Re- kurrent das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 GWG) nicht nachweisen könne. Im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde festgehalten, dass auf- grund der vorliegenden Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten je- weils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, feststehe, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprä- vention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Le- bensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermöge. Die Tatsache, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Sucht- prävention durch einschlägige Berufspraxis nachzuweisen vermag, folgt explizit auch aus dem vom Rekurrenten nachgereichten Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Patentes für den Gastwirt- schaftsbetrieb «F.___»; in diesem Beschluss wird ausgeführt, dass der Rekur- rent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Berufserfahrung gemäss Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG nachzuweisen vermag. 6. Es bleibt somit lediglich noch zu klären, ob der Rekurrent auch cha- rakterlich geeignet ist (Art. 7 Bst. b GWG). Das öffentliche Interesse gebietet, Seite 10/14 die Gefährdung schützenswerter Polizeigüter, die durch schlecht geführte Gast- wirtschaftsbetriebe entstehen kann, von vorneherein zu verhindern. Die persön- lichen Eigenschaften eines Gesuchstellers sind auf diesen Zweck hin zu prüfen. Die charakterliche Eignung wird grundsätzlich vermutet. Bei einer Ablehnung des Patentgesuchs wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Vermutung – z.B. durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder Informati- onsberichte von politischen Gemeinden über frühere gastwirtschaftliche Tätig- keiten des Gesuchstellers – zu widerlegen. Die charakterliche Eignung erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, kann nicht als Grund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern. Bei der Prü- fung der charakterlichen Eignung geht es in erster Linie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist – wie straffällige bzw. kriminelle Personen – von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Die Eignungsprüfung beabsichtigt keinen erzieherischen Effekt. Insbesondere ist es nicht ihr Zweck, den Gesuchsteller «vor sich selbst zu schützen». 6.1. Die Vorinstanz erwähnt die finanziellen Schwierigkeiten des Rekur- renten und verweist diesbezüglich auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes betreffend den Rekurrenten vom 10. Juli 2017 bzw. die darin aufgeführten zahlreichen Betreibungen und zahlreichen offenen Verlust- scheine aus Pfändungen. Mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 wurde die altrechtli- che Bestimmung von Art. 28 Bst. e des alten GWG vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergan- genen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, ersatzlos gestrichen. Eine solche Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderun- gen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bür- gern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vor- schriften des geltenden GWG keinen Grund mehr zur Ablehnung eines Patent- gesuchs. 6.2. Es verbleibt somit die laut Auszug aus dem Schweizerischen Straf- register vom 4. Juli 2017 einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Diese kann bei der Prüfung der charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG von Bedeutung sein, weil im Patentverfahren betreffend die Voraussetzung der charakterlichen Eignung eine präventive Kontrolle – beispielsweise durch einen Auszug aus dem schwei- zerischen Strafregister – vorzunehmen ist. Seite 11/14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen (vgl. Urteil B 2006/122 vom 9. November 2006, E. 2.e.) stellt sich die Frage nach der charakterlichen Eignung gemäss Art. 7 Bst. b GWG bei einem Gastwirt, der häufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist «nur» eine Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand aktenkundig, darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise, dass der Re- kurrent häufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich beeinträchtigt wird. Der Rekurrent erfüllt deshalb auch die Patentvo- raussetzung der charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG. Im Übrigen würde das Verweigern des Patentes aufgrund der einmaligen Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verletzen (Urteil B 2006/122 des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 9. November 2006, E. 2.b.bb.). 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent sämt- liche Voraussetzungen für eine Patenterteilung nach Art. 7 f. GWG erfüllt, na- mentlich auch Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 GWG bietet und im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG charakterlich geeignet ist. Der Rekurs ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen. Die angefoch- tene Verfügung vom 8. August 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwen- dung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amt- lichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Da der Rekurs des Rekurrenten vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurück- zuerstatten. 8.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, so- weit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen er- scheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Seite 12/14 Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine aus- seramtliche Entschädigung zu befinden. Seite 13/14 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird vollumfänglich gutgeheissen. Die ange- fochtene Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und die Sache in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entschei- dung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewie- sen. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 1‘500.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gal- len) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Entscheids. Seite 14/14