Weil die Rekursinstanz einerseits nach Art. 56 Abs. 1 VRP entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein, und weil andererseits aufgrund der vorliegenden Akten dem Rekurrenten das Patent hätte erteilt werden müssen, gibt es keine Gründe für eine Einschränkung der Öffnungszeiten. Es ist deshalb mittels einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass es dem Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens erlaubt ist, im Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» im Rahmen der ordentlichen Öffnungszeiten gemäss GWG und kommunalem Gastwirtschaftsreglement eine gastgewerbliche Tätigkeit auszuüben.