Der Rekurrent beantragte sinngemäss, es sei ihm mittels einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben, im Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens jeweils von Donnerstag bis Samstag eine gastgewerbliche Tätigkeit auszuüben. Weil die Rekursinstanz einerseits nach Art. 56 Abs. 1 VRP entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein, und weil andererseits aufgrund der vorliegenden Akten dem Rekurrenten das Patent hätte erteilt werden müssen, gibt es keine Gründe für eine Einschränkung der Öffnungszeiten.