4.4. Die von der Vorinstanz laut der vorliegenden Akten vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher Seite 11/13 wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen.