Ob diese Verurteilung aufgrund der Art und Schwere indessen als derartige Herabsetzung betrachtet werden kann, dass dem Rekurrenten die charakterliche Eignung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs abgesprochen werden muss, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeit und damit im Hauptverfahren zu prüfen sein. Anzumerken ist hier noch, dass neben der genannten Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand keine weiteren Einträge im schweizerischen Strafregister vorhanden sind.