4.3.1. Die Vorinstanz erwähnt die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten und verweist diesbezüglich auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes betreffend den Rekurrenten vom 10. Juli 2017 bzw. die darin aufgeführten zahlreichen Betreibungen und zahlreichen offenen Verlustscheine aus Pfändungen. Mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des alten GWG vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, ersatzlos gestrichen.