Seite 10/13 zu verweigern. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung geht es in erster Linie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist – wie straffällige bzw. kriminelle Personen – von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Die Eignungsprüfung beabsichtigt keinen erzieherischen Effekt. Insbesondere ist es nicht ihr Zweck, den Gesuchsteller «vor sich selbst zu schützen».