Die charakterliche Eignung wird grundsätzlich vermutet. Bei einer Ablehnung des Patentgesuchs wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Vermutung – beispielsweise mittels eines Auszugs aus dem schweizerischen Strafregister oder durch Informationsberichte von politischen Gemeinden über frühere gastwirtschaftliche Tätigkeiten des Gesuchstellers – zu widerlegen. Die charakterliche Eignung erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, kann nicht als Grund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent