4.2. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG vorab, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b). 4.2.1. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rekurrent in den letzten zwei Jahren wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. Dem von der Vorinstanz eingeholten