resse, den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» betreiben zu können. 4. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend insbesondere in der Einhaltung der massgebenden GWG-Bestimmungen. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig ist (Bst. a), charakterlich geeignet ist (Bst. b), Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist (Bst. d).