Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Rekurrent bereits Ausgaben in nicht unerheblicher Höhe leisten musste und immer noch leisten muss, die ihn ernsthaft in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen, zumal er bis anhin über keinerlei Einnahmen verfügt. Entsprechend hat der Rekurrent ein erhebliches schützenswertes (vorab wirtschaftliches) Inte-