Wegen der ursprünglich auf den 1. August 2017 geplanten Eröffnung des Gastwirtschaftsbetriebs «B.___» ist zudem davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits weitere Ausgaben – insbesondere für Getränke – tätigen musste. Inwieweit der Rekurrent auch schon für Personalkosten aufkommen muss – der Rekurrent spricht von zwei Mitarbeiterinnen bzw. Angestellten – ist aus den Akten nicht ersichtlich.