2. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Für den Entscheid über die Anordnung solcher Massnahmen sind die Interessen des Gesuchstellers (vgl. dazu Erw. 3 hiernach) sowie die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit (vgl. dazu Erw. 4 hiernach) gegeneinander abzuwägen (Urs Peter Cavelti / Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite, vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 1105 ff.).