1. Ob auf das Gesuch des Rekurrenten um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.