Der Rekurrent könne keine bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention vorweisen. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017 enhalte einen Eintrag wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 2016 und der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes vom 10. Juli 2017 erstrecke sich über vier Seiten und enthalte viele Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen. Auch die eingeholten Referenzen seien nicht befriedigend gewesen. Die Öffentlichkeit, namentlich die Einwohnerinnen und Einwohner von Z.___, habe ein Interesse daran, dass die