Die vorsorglichen Massnahmen müssten in jedem Fall durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. - Ein Patent für einen Betrieb werde gemäss Art. 7 GWG erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig sei, charakterlich geeignet sei, Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete und zur Nutzung des Betriebs berechtigt sei. Der Rekurrent könne keine bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention vorweisen.