L. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Eingang: 25. September 2017) beantragte die Vorinstanz, dass auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Vorsorgliche Massnahmen könnten zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung rechtlicher Interessen getroffen werden; sie seien grundsätzlich auch dazu geeignet, einen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen. Die vorsorglichen Massnahmen müssten in jedem Fall durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.