d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Bst. c). Nach Art. 8 Abs. 1 GWG biete insbesondere Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe (Bst. a) sowie in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Le- bensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Bst. b). - A.___ könne das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nicht nachweisen. Der Auszug aus dem Strafregister enthalte einen Eintrag wegen