Die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus. vgl. PDF vgl. auch den Rekursentscheid in der Sache, unter gleicher Fallnummer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement