Zwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen.