{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "ac0582be0624a4a78a9c6f8864b486cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nEs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\n6.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\nSeite 12/13\nEntscheid\n\n1. Das Gesuch von A.___ um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. A.___ wird für\ndie Dauer des Rekursverfahrens erlaubt, im Gastwirtschaftsbetrieb\n«B.___» im Rahmen der ordentlichen Öffnungszeiten gemäss GWG\nund kommunalem Gastwirtschaftsreglement eine gastgewerbliche\nTätigkeit auszuüben.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt.\nAuf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 5 Tagen\n(Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 VRP) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist\nbeginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Zwischenentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 VRP).\n\nSeite 13/13\n"}