{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\n4.3.1. Die Vorinstanz erwähnt die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten und verweist diesbezüglich auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes betreffend den Rekurrenten vom 10. Juli 2017 bzw.\ndie darin aufgeführten zahlreichen Betreibungen und zahlreichen offenen Verlustscheine aus Pfändungen. Mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf\n1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des alten\nGWG vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), wonach der\nGesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und\nnoch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, ersatzlos gestrichen. Eine\nsolche Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum\nGWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung\nvon finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die\nZwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur\nVerfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen\nwie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder\nhängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG\nkeinen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n4.3.2. Es verbleibt somit die laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017 einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, die bei der Prüfung der\ncharakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG von Bedeutung sein kann,\nweil im Patentverfahren betreffend die Voraussetzung der charakterlichen Eignung eine präventive Kontrolle – beispielsweise durch einen Auszug aus dem\nschweizerischen Strafregister – vorzunehmen ist. Ob diese Verurteilung aufgrund der Art und Schwere indessen als derartige Herabsetzung betrachtet\nwerden kann, dass dem Rekurrenten die charakterliche Eignung zur Führung\neines Gastwirtschaftsbetriebs abgesprochen werden muss, wird im Rahmen\nder Verhältnismässigkeit und damit im Hauptverfahren zu prüfen sein. Anzumerken ist hier noch, dass neben der genannten Verurteilung wegen Fahrens\nin angetrunkenem Zustand keine weiteren Einträge im schweizerischen Strafregister vorhanden sind.\n\n4.4. Die von der Vorinstanz laut der vorliegenden Akten vorgebrachten\nEinwände gegen eine Patenterteilung sind wenig stichhaltig und lassen auf ein\nvergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung\nschliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher\n\nSeite 11/13\nwahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen\nvorbringen.\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die gemäss Art. 18\nAbs. 1 VRP vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen\ndes Rekurrenten die Interessen der Öffentlichkeit überwiegen, weshalb die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gutzuheissen ist.\n\nDer Rekurrent beantragte sinngemäss, es sei ihm mittels einer vorsorglichen\nMassnahme für die Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben, im Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens jeweils von Donnerstag bis Samstag eine\ngastgewerbliche Tätigkeit auszuüben. Weil die Rekursinstanz einerseits nach\nArt. 56 Abs. 1 VRP entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden\nzu sein, und weil andererseits aufgrund der vorliegenden Akten dem Rekurrenten das Patent hätte erteilt werden müssen, gibt es keine Gründe für eine Einschränkung der Öffnungszeiten. Es ist deshalb mittels einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass es dem Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens erlaubt ist, im Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» im Rahmen der ordentlichen Öffnungszeiten gemäss GWG und kommunalem Gastwirtschaftsreglement eine gastgewerbliche Tätigkeit auszuüben.\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vorsorgliche Massnahme im\nVerlauf des Rekursverfahrens abgeändert oder widerrufen werden kann, wenn\ndies das öffentliche Interesse erfordert.\n\n6.\n6.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf\nFr. 750.– festzusetzen. Da der Antrag des Rekurrenten auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten\nder Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der\nVorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}