{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "ac0582be0624a4a78a9c6f8864b486cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nEs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\n Seite 9/13\nInformationsbericht bzw. der von der Gemeinderatskanzlei X.___ verfassten E-\nMail vom 27. Juli 2017 ist nur zu entnehmen, dass der Rekurrent vom 10. Juni\n2013 bis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___»)\nin W.___ geführt und dabei zu Beginn ohne Patent gewirtet und sich nicht an die\nVorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten haben soll; diese\nVerstösse sind vorliegend aber von vorneherein nicht zu beachten, weil sie mehr\nals zwei Jahre zurückliegen. Weiter folgt aus der E-Mail vom 27. Juli 2017 einzig,\ndass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2017 die «G.___» in X.___\nund davor die «F.___» in Y.___ geführt hat, wobei für die entsprechenden Zeiträume keinerlei Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b\nGWG aufgeführt werden.\n\n4.2.2. Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG\ndurch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. Der Rekurrent gab im eingereichten Patentgesuch an, dass er die\nerforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch\nwenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene\nim Gastgewerbe nachweise (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG); er verwies darauf, dass\ner in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), im «G.___» (in X.___)\nund im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei. Die Vorinstanz unterliess es, dieses Vorbringen des Rekurrenten zu prüfen, und hielt einzig fest, dass der Rekurrent das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention\n(Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 GWG) nicht nachweisen könne. Aufgrund der vorliegenden\nAkten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie\nauch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für\neinen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, deuten die Indizien darauf hin, dass der\nRekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermag (Art. 7 Bst. c i.V.m.\nArt. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG).\n\n4.3. Es bleibt somit zu klären, ob der Rekurrent auch charakterlich geeignet ist (Art. 7 Bst. b GWG). Das öffentliche Interesse gebietet, die Gefährdung schützenswerter Polizeigüter, die durch schlecht geführte Gastwirtschaftsbetriebe entstehen kann, von vornherein zu verhindern. Die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers sind auf diesen Zweck hin zu prüfen.\nDie charakterliche Eignung wird grundsätzlich vermutet. Bei einer Ablehnung\ndes Patentgesuchs wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Vermutung –\nbeispielsweise mittels eines Auszugs aus dem schweizerischen Strafregister\noder durch Informationsberichte von politischen Gemeinden über frühere gastwirtschaftliche Tätigkeiten des Gesuchstellers – zu widerlegen. Die charakterliche Eignung erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben\nzu ordnen, kann nicht als Grund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent\n\nSeite 10/13\nzu verweigern. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung geht es in erster\nLinie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist –\nwie straffällige bzw. kriminelle Personen – von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Die Eignungsprüfung beabsichtigt keinen erzieherischen Effekt. Insbesondere ist es nicht ihr Zweck, den Gesuchsteller\n«vor sich selbst zu schützen».\n\n"}