{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\n3. Obwohl der Rekurrent kaum Unterlagen einreichte – bei den Akten\nfindet sich lediglich der Mietvertrag vom 1. Juli 2017 für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» – steht fest, dass er als verantwortlicher Betriebsleiter ein erhebliches schützenswertes (vorab wirtschaftliches) Interesse am Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» hat. Dies gilt umso mehr, als die Eröffnung des Gastwirtschaftsbetriebs «B.___» ursprünglich auf den 1. August 2017 geplant war und der Rekurrent aufgrund der bereits getätigten und künftig zu tätigenden Ausgaben in\nseiner wirtschaftlichen Existenz ernsthaft bedroht sein dürfte, zumal wegen der\nNichterteilung des Patentes bis anhin keinerlei Einnahmen geflossen sind. Diese\nBedrohung zeigt sich auch darin, dass der Rekurrent laut eigener Aussage derzeit vom Sozialamt der Politischen Gemeinde V.___ unterstützt wird und sich\nauch beim RAV anmelden musste.\n\nLaut Mietvertrag vom 1. Juli 2017 hat der Rekurrent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘400.– und monatliche Nebenkosten (à Konto) von Fr. 300.– zu zahlen; der Mietzins für den Monat Juli\n2017 und der halbe Mietzins für den Monat August 2017 wurden dem Rekurrenten geschenkt, dafür musste er die Reinigung des gesamten Lokals übernehmen. Laut Angabe des Rekurrenten hat er die Mieten bis November 2017 und\n\nSeite 8/13\nden Betrag für die Übernahme des Inventars in Höhe von Fr. 1‘000.– bereits\nbezahlt. Aus dem Mietvertrag folgt weiter, dass der Rekurrent eine Kaution von\nsechs Monatsmieten (inkl. Nebenkosten), d.h. den Betrag von Fr. 10‘200.–, zahlen muss; gemäss Aussage des Rekurrenten hat er diese Kaution bereits geleistet. Wegen der ursprünglich auf den 1. August 2017 geplanten Eröffnung des\nGastwirtschaftsbetriebs «B.___» ist zudem davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits weitere Ausgaben – insbesondere für Getränke – tätigen musste.\nInwieweit der Rekurrent auch schon für Personalkosten aufkommen muss – der\nRekurrent spricht von zwei Mitarbeiterinnen bzw. Angestellten – ist aus den Akten nicht ersichtlich.\n\nEs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits\nvor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage\nAusgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der\nRekurrent bereits Ausgaben in nicht unerheblicher Höhe leisten musste und immer noch leisten muss, die ihn ernsthaft in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen, zumal er bis anhin über keinerlei Einnahmen verfügt. Entsprechend hat\nder Rekurrent ein erhebliches schützenswertes (vorab wirtschaftliches) Interesse, den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» betreiben zu können.\n\n4. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend insbesondere in der\nEinhaltung der massgebenden GWG-Bestimmungen. Nach Art. 7 GWG wird\ndas Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig ist\n(Bst. a), charakterlich geeignet ist (Bst. b), Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist (Bst. d).\n\n4.1. Aufgrund der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass der Rekurrent\nhandlungsfähig (Art. 7 Bst. a GWG) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt\n(Art. 7 Bst. d GWG) ist. Der Mietvertrag vom 1. Juli 2017 zwischen der E.___\n(Vermieterin) und dem Rekurrenten (Mieter) berechtigt den Rekurrenten, den\nGastwirtschaftsbetrieb «B.___» (Geschäftsraum in der Liegenschaft in Z.___)\nab 1. Juli 2017 als Restaurant/Bar zu nutzen.\n\n4.2. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 7\nBst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG vorab, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-,\nder Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b).\n\n4.2.1. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rekurrent\nin den letzten zwei Jahren wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn\nvon Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. Dem von der Vorinstanz eingeholten\n\n"}