{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\nc. Mit E-Mail vom 13. September 2017 erkundigte sich der Rekurrent\nbeim Volkswirtschaftsdepartement, ob ihm nicht eine provisorische Bewilligung\n\nSeite 6/13\nerteilt werden könne, damit er den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens\nvon Donnerstag bis Samstag öffnen könne. Er wolle nicht zu 100 Prozent vom\nSozialamt und vom RAV abhängig sein.\n\nd. Mit E-Mail vom 13. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten zu dessen Vorbringen betreffend Erteilung einer\nprovisorischen Bewilligung mit, dass nach Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die Behörde zur Erhaltung\ndes (tatsächlichen oder rechtlichen) Zustandes oder zur Sicherung bedrohter\nrechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen könne. Ein Begehren\nbzw. Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei schriftlich, d.h. per\nPost und nicht per E-Mail, einzureichen und zu begründen.\n\nJ. Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Eingang: 18. September\n2017) reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement sinngemäss ein\nBegehren bzw. einen Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme\nein, indem er um Erteilung einer provisorischen Bewilligung ersuchte, um den\nGastwirtschaftsbetrieb «B.___» wenigstens jeweils von Donnerstag bis Samstag\nöffnen zu können. Der Rekurrent führte aus, dass er seit August 2017 die Miete\nbezahle; zudem würden auch zwei Angestellte gerne arbeiten. Er werde derzeit\nvom Sozialamt der Politischen Gemeinde V.___ unterstützt, was nicht sinnvoll\nsei.\n\nK. Am 19. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement\ndie Vorinstanz auf, sich bis 25. September 2017 zum Gesuch des Rekurrenten\num Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vernehmen zu lassen.\n\nL. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Eingang: 25. September 2017) beantragte die Vorinstanz, dass auf den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n- Vorsorgliche Massnahmen könnten zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung\nrechtlicher Interessen getroffen werden; sie seien grundsätzlich auch dazu geeignet,\neinen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen. Die vorsorglichen\nMassnahmen müssten in jedem Fall durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.\n- Ein Patent für einen Betrieb werde gemäss Art. 7 GWG erteilt, wenn der Gesuchsteller\nhandlungsfähig sei, charakterlich geeignet sei, Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete und zur Nutzung des Betriebs berechtigt sei. Der Rekurrent könne keine\nbestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention vorweisen. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017 enhalte einen Eintrag wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 2016 und der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes vom 10. Juli 2017 erstrecke sich über vier Seiten\nund enthalte viele Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen. Auch die\neingeholten Referenzen seien nicht befriedigend gewesen. Die Öffentlichkeit, namentlich die Einwohnerinnen und Einwohner von Z.___, habe ein Interesse daran, dass die\n\nSeite 7/13\nZ.___er Gastgewerbebetriebe einwandfrei geführt und betrieben würden und Patente\nnur an Personen erteilt würden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.\nDas private Interesse des Rekurrenten an einer vorläufigen, eingeschränkten Patenterteilung, um damit allenfalls Einnahmen zu generieren, vermöge das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Es lägen keine Gründe vor, die das Erlassen von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen könnten.\n\nErwägungen\n\n1. Ob auf das Gesuch des Rekurrenten um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die\nRekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt\n(Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher\nInteressen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Für den Entscheid über die Anordnung solcher Massnahmen sind die Interessen des Gesuchstellers (vgl. dazu\nErw. 3 hiernach) sowie die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit (vgl. dazu Erw. 4 hiernach) gegeneinander abzuwägen (Urs Peter Cavelti /\nThomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an\nden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite, vollständig überarbeitete\nAuflage, St.Gallen 2003, Rz. 1105 ff.).\n\n"}