{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\nE. Nach Erlass der vorerwähnten Verfügung tauschten A.___ und die\nStadtkanzlei Z.___ erneut verschiedene E-Mails aus. Darin wurde insbesondere\nwas folgt ausgeführt:\n- Am 11. August 2017 fragte A.___ die Stadtkanzlei Z.___, ob über ein allfälliges Patentgesuch seiner Mitarbeiterin (K.___) auch der Stadtrat Z.___ beschliessen müsse und\n– falls ja – wann die nächste Sitzung sei.\n- Am 11. August 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass von K.___ keine Angaben vorlägen und der Stadtrat Z.___ über jedes Patentgesuch zu befinden habe.\nDas Gesuch samt Unterlagen müsse bis 16. August 2017 vorliegen, weil die nächste\nSitzung des Stadtrates Z.___ am 22. August 2017 sei.\n- Am 13./14. August 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er wolle wissen, bei\nwem Referenzen eingeholt worden seien. Es sei keine Todsünde, wenn man einmal\nden Führerschein abgeben müsse. Es bestünden zwar Betreibungen gegen ihn, doch\nhätten diese nichts mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes zu tun; er habe\nkeine Schulden gegenüber Lieferanten. Wäre er derart schlecht und unfähig, hätte ihn\ndie J.___ AG nicht weiter empfohlen und er hätte mit der E.___ keinen Mietvertrag\nabschliessen können. Die Politischen Gemeinden X.___ und Y.___ hätten ihm das Patent immer erteilt. Er habe schon viel in den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» investiert.\nEr frage sich, wie es nun weitergehe; er müsse von etwas leben und seine Schulden\nzurückzahlen. Er werde seine Mitarbeiterin K.___ als Patentinhaberin anmelden; sie\nverfüge über ein eigenes Patent.\n- Am 14. August 2017 führte die Stadtkanzlei Z.___ gegenüber A.___ aus, dass K.___\nnicht über ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» verfüge und den Betrieb\ndeshalb nicht eröffnen dürfe. K.___ müsse ein eigenes Patentgesuch mit allen nötigen\nUnterlagen einreichen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Patentinhaberin grundsätzlich auch die Mieterin und während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend\nsein müsse.\n- Am 14. August 2017 erklärte A.___ der Stadtkanzlei Z.___, er wisse nicht, wer etwas\ngegen ihn habe und wer welche Referenzen über ihn abgegeben habe. K.___ werde\nein Patentgesuch einreichen.\n\nF.\na. Mit E-Mail vom 16. August 2017 reichte A.___ bei der Stadtkanzlei\nZ.___ ein Wiedererwägungsgesuch ein.\n\nb. Mit E-Mail vom 17. August 2017 teilte die Stadtkanzlei Z.___ A.___\nmit, dass sein Wiedererwägungsgesuch weitergeleitet worden sei. Es werde\naber empfohlen, die Variante mit K.___ zu verfolgen.\n\nSeite 4/13\nc. Mit E-Mail vom 17. August 2017 fragte A.___ bei der Stadtkanzlei\nZ.___ nach, weshalb die Variante mit K.___ zu verfolgen sei. Es gehe um seine\nExistenz und um die Existenz seiner Mitarbeiterinnen. Die Auskunft der Politischen Gemeinde Y.___ sei gut; in Bezug auf die Auskunft der Politischen Gemeinde X.___ sei festzuhalten, dass er die «G.___» gut geführt habe, zwar ohne\nGewinn, was jedoch andere Gründe habe. Er wisse nicht, was gegen ihn laufe,\nwarum er keine Chance bekomme und wie er seine Schulden bezahlen solle.\nDie Stadt Z.___ verliere nichts, sondern erhalte im Gegenteil einen Schweizer-\nGastwirt mit sehr guten, auch aus der Stadt Z.___ stammenden Stammgästen.\nEr habe nie Probleme gehabt, ansonsten wäre er bei der Kantonspolizei und\nbeim AVSV auf der «schwarzen Liste». Gegen K.___ bestünden auch Betreibungen. Bis jetzt habe er den Staat noch nichts gekostet, was sich wohl ändern\nwerde. Er werde beide Varianten verfolgen und den Betreibungsauszug von\nK.___ vorbeibringen.\n\n"}