{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-17-14_2017-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=65&type=1563347022&cHash=123b9af42896bc14be923018aca09a54", "Checksum": "4127d8c825845752b04afcb58db92de0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:20", "Num": ["VD/G-17.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. 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Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:20", "Checksum": "ac0582be0624a4a78a9c6f8864b486cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.09.2017 VD/G-17.14\nRegeste:\nEs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er bereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen Patentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das Volkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. \r\nDie von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind allerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes öffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine Gutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher wahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen vorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-17.14\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 25.09.2017\n\nZwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nEs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Rekurrenten, wenn er\nbereits vor der Patenterteilung bzw. zumindest vor einer verbindlichen\nPatentzusage Ausgaben tätigt; dementsprechend ist das\nVolkswirtschaftsdepartement mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen\nzurückhaltend, wenn es um die erstmalige Erteilung eines Patentes geht. Die\nvon der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen eine Patenterteilung sind\nallerdings wenig stichhaltig und lassen auf ein vergleichsweise geringes\nöffentliches Interesse an einer Patentverweigerung schliessen. Eine\nGutheissung des Rekurses in der Hauptsache erscheint daher\nwahrscheinlich, sollte die Vorinstanz nicht noch neue erhebliche Tatsachen\nvorbringen. Dementsprechend fällt die gemäss Art.18 VRP vorzunehmende\nInteressenabwägung zugunsten des Rekurrenten aus.\n\nvgl. PDF\n\nvgl. auch den Rekursentscheid in der Sache, unter gleicher Fallnummer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-17.14\n\nZwischenentscheid vom 25. September 2017\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___\n\nBetreff Verfügung vom 8. August 2017 betreffend Nichterteilung eines Gastgewerbepatentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___»; Anordnung einer vorsorglichen Massnahme\nSachverhalt\n\nA. A.___ reichte beim Stadtrat Z.___ am 15. Juni bzw. 10. Juli 2017 ein\nGesuch um Erteilung eines Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___»\n(ehemals «C.___» und «D.___») ein. Dem Gesuch lagen folgende Unterlagen\nbei:\n- Mietvertrag vom 1. Juli 2017 zwischen der E.___GmbH (Vermieterin), und A.___ (Mieter) für den Geschäftsraum in der Liegenschaft in Z.___, als Restaurant/Bar: monatlicher Mietzins Fr. 1‘400.–, monatliche Nebenkosten (à Konto) Fr. 300.–;\n- Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017: rechtskräftiges Urteil\ndes Untersuchungsamtes vom 2. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), Geldstrafe: 40 Tagessätze à Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren), Busse: Fr. 300.–;\n- Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes vom 10. Juli 2017: zahlreiche Betreibungen / offene Verlustscheine aus Pfändungen.\n\nA.___ gab im Gesuch an, er weise die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung\nauf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nach; er verwies darauf, dass er in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), im «G.___» (in\nX.___) und im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei.\n\nB.\na. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 erkundigte sich die Stadtkanzlei Z.___\nbei der Gemeinderatskanzlei X.___, welche Gastwirtschaftsbetriebe A.___ in\nder Politischen Gemeinde X.___ geführt habe, von wann bis wann er diese Betriebe geführt habe und welche Erfahrungen mit A.___ gemacht worden seien.\n\nb. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 teilte die Gemeinderatskanzlei X.___\nder Stadtkanzlei Z.___ mit, dass A.___ vom 10. Juni 2013 bis 31. Dezember\n2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in W.___ geführt habe;\nzu Beginn habe er ohne Patent gewirtet und er habe sich nicht an die Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten. Vom 1. April 2016 bis 31. Mai\n2017 habe A.___ die «G.___» in X.___ geführt. In der Zeit dazwischen sei A.___\nin der «F.___» in Y.___ tätig gewesen.\n\nC. In der Folge tauschten A.___ und die Stadtkanzlei Z.___ verschiedene E-Mails aus. Darin wurde insbesondere was folgt ausgeführt:\n- Am 27. Juli 2017 teilte A.___ der Stadtkanzlei Z.___ mit, er habe bis jetzt noch keinen\nBescheid erhalten. Er wolle den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» am 14. August 2017\neröffnen.\n- Am 27. Juli 2017 erklärte die Stadtkanzlei Z.___ A.___, dass derzeit die Gesuchsunterlagen geprüft würden und der Stadtrat Z.___ frühestens an der nächsten Sitzung\nvom 8. August 2017 über das Gesuch beschliessen werde.\n\n"}