In Bezug auf den Umstand, dass der Rekurrent in Abweichung von der erteilten Baubewilligung derzeit offenbar eine aus sechs Tischen und insgesamt dreizehn Stühlen bestehende Gartenwirtschaft betreiben soll, ist darauf hinzuweisen, dass die geltende Baubewilligung massgebend und zu beachten ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten das Patent für das Lokal «B.___» zu Unrecht entzog. Der Rekurs des Rekurrenten ist daher vollumfänglich gutzuheissen.