5.3.2. Dem privaten Interesse des Rekurrenten steht das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Rechtsordnung entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt.