Zudem könnte der Rekurrent in einem anderen Kanton einen Gastwirtschaftsbetrieb führen und ihm würde wohl auch in anderen politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb nicht von vorneherein verweigert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mietvertrag für das Lokal «B.___» auf den Rekurrenten persönlich und nicht auf den Verein «B.___» lautet; der Rekurrent haftet somit zumindest bis zu einer möglichen Auflösung des Mietvertrages persönlich für die Zahlung des monatlichen Mietzinses von Fr. 2‘000.–. Aus dem Gesagten folgt, dass das private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes als mittelschwer zu gewichten ist.