Seite 11/14 Lokal «B.___» aber nur nebenbei führt und für seine Tätigkeit als Patentinhaber vom Verein «B.___» weder eine Entschädigung noch Spesen erhält, stellt der Patententzug zwar einen Eingriff, nicht aber einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten dar. Zudem könnte der Rekurrent in einem anderen Kanton einen Gastwirtschaftsbetrieb führen und ihm würde wohl auch in anderen politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb nicht von vorneherein verweigert werden.