5.2. Der Patententzug muss ferner mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsordnung erforderlich sein. Er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Rekurrent hat in den letzten zwei Jahren wiederholt wirtschaftspolizeiliche Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Angesichts der gegenüber dem Rekurrenten vor dem Patententzug ausgesprochenen drei Verwarnungen, gibt es keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die anstelle des Patententzugs verhängt werden könnte. Mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsordnung verbleibt somit einzig der Patententzug.