5.1. Der Patententzug ist grundsätzlich eine geeignete Massnahme, um den Schutz des Polizeigutes der öffentlichen Ordnung bzw. die im öffentlichen Interesse liegende Einhaltung der Rechtsordnung und die damit verbundene einwandfreie Betriebsführung in Zukunft zu gewährleisten. Der Patententzug hat nämlich entweder zur Folge, dass das Lokal «B.___» geschlossen werden muss oder künftig von einer neuen Patentinhaberin bzw. einem neuen Patentinhaber geführt werden wird, die bzw. der den gesetzlichen Pflichten nachkommt.