5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV fordert, dass die Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2016, N. 514 ff.).