Seite 10/14 weils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt; entsprechend ist der Betrieb der Gartenwirtschaft nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 GWG – danach dürfen der (nachgesuchten) gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeilichen Vorschriften entgegenstehen – zulässig.