4.3.3. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der Rekurrent das BauG dahingehend verletzt hat, dass er im Lokal «B.___» ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung eine Gartenwirtschaft betrieben hat. Dadurch hat der Rekurrent Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die entsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt. Mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 wurde dem Rekurrenten für das Lokal «B.___» der Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit je-