4.3.1. Die EAV büsste den Rekurrenten mit rechtskräftigem Strafbescheid vom 18. März 2016 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 28 AlkG mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 und Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im Lokal «B.___» folgende Mengen unversteuerte ausländische gebrannte Wasser in Verkehr brachte: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 l), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7 l) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 l). Der Rekurrent hat durch das unversteuerte Inverkehrbringen von ausländischen gebrannten Wassern Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst.