4.3. Wie bereits ausgeführt, hat der Patentinhaber nach Art. 21 Abs. 1 GWG allgemein für Ordnung zu sorgen. Ihm obliegt somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Gastwirtschaftsbetrieb die geltende Rechtsordnung eingehalten wird. Der Patentinhaber ist zwar nicht verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher Rechtsnormen des schweizerischen Rechts zu gewährleisten bzw. durchzusetzen. Soweit es jedoch um Normen geht, die ausdrücklich und unmittelbar das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regeln, ist der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet, die Einhaltung der Normen in seinem Gastwirtschaftsbetrieb zu gewährleisten bzw. durchzusetzen.