Seite 9/14 4.2. Die durchgeführten Polizeikontrollen belegen weiter, dass der Rekurrent einmal nicht im Lokal «B.___» anwesend war, nämlich am Samstag, 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr. Ob er damit die ihm nach Art. 20 Abs. 2 GWG obliegende Anwesenheitspflicht – danach hat er insbesondere während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend zu sein und bei Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter einzusetzen – verletzt hat, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.