4. Zu den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG zählen namentlich die in Art. 20 ff. GWG festgelegten Pflichten des Patentinhabers. Gemäss Art. 20 Abs. 1 GWG führt der Patentinhaber den Betrieb selbst. Er ist nach Art. 20 Abs. 2 GWG während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend und setzt bei Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter ein. Er ist nach Art. 20 Abs. 3 GWG für die Einhaltung der GWG-Vorschriften durch Personen, die im Betrieb mitwirken, verantwortlich. Nach Art. 21 Abs. 1 GWG hat der Patentinhaber für Ordnung zu sorgen. Er hat nach Art. 21 Abs. 2 Bst.